34 FDV («Long Run Incremental Costs»[LRIC]-basierte Interkonnektionspreise), welcher die zweijährige Übergangsregelung von Art. 65 FDV ablöste, angepasst. Im Januar 2000 veröffentlichte die Gesuchsgegnerin eine neue Standardofferte, welche tiefere Interkonnektionspreise und gegenüber dem LRIC-basierenden Angebot veränderte Vertragsklauseln aufweist. Dieses Basisangebot bezeichnet die Gesuchsgegnerin als «kommerzielles Angebot», da es tiefere Preise beinhalte, als die Gesuchsgegnerin gemäss Art. 11 Abs. 3 FMG in Verbindung mit Art. 34 FDV anzubieten verpflichtet sei. Zur Gewährleistung dieser Interkonnektionspreise ist die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihres