Die drei Grunddienste Erzeugung, Terminierung und Transit sollen also immer im Basisangebot offeriert werden. Schon allein diese Regeln genügten als Grundlage, um einen materiellen Entscheid über den Grundsatz der Interkonnektion zu fällen. 40. Die Gesuchsgegnerin hält denn auch gemäss ihrer diesbezüglichen Verpflichtung ein Basisangebot bereit («Standard Offer for the connection of telecommunications installations and services»). Dieses hat sie am 1. November 1999 mit Wirkung auf den 1. Januar 2000 der neuen gesetzlichen Berechnungsgrundlage von Art. 34 FDV («Long Run Incremental Costs»[LRIC]-basierte Interkonnektionspreise), welcher die zweijährige Übergangsregelung von Art.