32 FDV bietet die marktbeherrschende Anbieterin ausserdem im betreffenden Markt mindestens ein Basisangebot für die Erzeugung, Terminierung und den Transit der Verbindungen aller Dienste der Grundversorgung an («Originating, Terminating Access and Tandem Service»; Art. 32 Bst. a FDV). Diese Dienste müsste die Gesuchsgegnerin auch dann anbieten, wenn sie effektiv für einen dieser Dienste nicht mehr marktbeherrschend im Sinne von Art. 4 KG wäre (Art. 11 Abs. 2 FMG in Verbindung mit Art. 37 FDV). Die drei Grunddienste Erzeugung, Terminierung und Transit sollen also immer im Basisangebot offeriert werden.