39. Die Gesuchsgegnerin ist als marktbeherrschende Anbieterin verpflichtet, andern Anbieterinnen den Zugang zu den für die Interkonnektion notwendigen Einrichtungen, Diensten und Informationen nichtdiskriminierend zur Verfügung zu stellen (Art. 29 Abs. 1 FDV). Gemäss Art. 32 FDV bietet die marktbeherrschende Anbieterin ausserdem im betreffenden Markt mindestens ein Basisangebot für die Erzeugung, Terminierung und den Transit der Verbindungen aller Dienste der Grundversorgung an («Originating, Terminating Access and Tandem Service»;