Die Gesuchsgegnerin gilt in der öffentlichen Sprachtelefonie nach wie vor als marktbeherrschende Anbieterin. Dies ist amtsnotorisch und wurde von der Wettbewerbskommission (WEKO) letztmals mit Entscheid vom 5. Mai 1997 i.S. Telecom PTT/Blue Window (Untersuchung der Wettbewerbskommission vom 5. Mai 1997, Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW] 1997/2, S. 161) gestützt, in welchem festgehalten wurde, dass die Rechtsvorgängerin der Gesuchsgegnerin auf dem schweizerischen Telefoniemarkt als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) gilt. 39.