38. Sowohl bei der Gesuchstellerin wie auch bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um Fernmeldedienstanbieterinnen, welche beide je potenziell interkonnektionsberechtigt und -verpflichtet sind. Die Gesuchsgegnerin gilt in der öffentlichen Sprachtelefonie nach wie vor als marktbeherrschende Anbieterin.