6 zu fällenden Hauptentscheid bestätigt werden (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 146). 37. Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen andern Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den Grundsätzen einer transparenten und kostenorientierten Preisgestaltung auf nichtdiskriminierende Weise Interkonnektion gewähren (Art. 11 Abs. 1 FMG). 38. Sowohl bei der Gesuchstellerin wie auch bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um Fernmeldedienstanbieterinnen, welche beide je potenziell interkonnektionsberechtigt und -verpflichtet sind.