14.1 des zwischen den Parteien bestehenden Interkonnektionsvertrages, wonach die eine Anpassung der Preise verlangende Partei der zuständigen Behörde entsprechend Mitteilung erstatten könne, bestätigt, wovon die Parteien bei Abschluss des Vertrages ausgegangen sind. Nämlich davon, dass die entsprechende Notifikation gegenüber dem BAKOM gemäss Art. 40 FDV die 3-monatige Verhandlungsfrist sichern sollte, bevor gemäss Art. 11 Abs. 3 FMG bei der ComCom ein Interkonnektionsgesuch eingereicht werden könne. Eine andere Interpretation dieser Klausel ergibt keinen Sinn.