5 es sich um die Auslegung von bestehenden Vertragsbestimmungen. Es geht nicht um die Auslegung des bisherigen Vertrages, sondern um das Aushandeln eines neuen Vertrages, oder zumindest von neuen Preisen im Rahmen eines bestehenden Vertrages. 31. Auch die Erwähnung in Ziff. 14.1 des zwischen den Parteien bestehenden Interkonnektionsvertrages, wonach die eine Anpassung der Preise verlangende Partei der zuständigen Behörde entsprechend Mitteilung erstatten könne, bestätigt, wovon die Parteien bei Abschluss des Vertrages ausgegangen sind.