Wenn die Gesuchsgegnerin einerseits ihren Partnern einen neuen Vertrag mit Interkonnektionstarifen auf der Basis von Art. 34 FDV unterbreitet, obwohl noch ein Interkonnektionsvertrag besteht und sich anderseits darauf beruft, es bestehe ein gültiger Vertrag mit der Gesuchstellerin, so dass diese kein Interkonnektionsgesuch bei der ComCom einreichen könne, verhält sie sich widersprüchlich. Wenn die Gesuchsgegnerin mit Fernmeldedienstanbieterinnen einen neuen und alle bisherigen vertraglichen Regelungen ersetzenden Vertrag abschliesst, sobald eine Einigung zustande kommt, kann sie sich nicht darauf berufen, im Falle der Gesuchstellerin handle