Vertragspartnern abgeschlossen oder welche die ComCom auferlegt hat. Bei Akzept dieser neuen Offerte wurde jeweils ein neuer Vertrag abgeschlossen, der den bisherigen - soweit ein solcher bereits bestanden hat - ersetzte. Mit dem neuen Vertragsangebot der Gesuchsgegnerin wurden mithin Vertragsverhandlungen bzw. Neuverhandlungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 FMG eingeleitet. Dabei handelte es sich nicht etwa um eine Anwendungs- oder Auslegungsfrage des vorbestehenden Interkonnektionsvertrages. 30. Wenn die Gesuchsgegnerin einerseits ihren Partnern einen neuen Vertrag mit Interkonnektionstarifen auf der Basis von Art.