die Möglichkeit haben, mittels Verwaltungsakt die Vertragsmodalitäten zu regeln. 29. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin wie auch ihren übrigen Interkonnektions-Vertragspartnerinnen (unter Bezugnahme auf die obenerwähnte Preisanpassungsklausel Ziff. 14.1) bzw. potentiellen Vertragspartnerinnen neue Preise angeboten. Sie hat also selbst die Vertragsrevision eingeleitet, ausgehend vom evolutiven Charakter der Interkonnektionsbeziehungen. Dieser geht unter anderem aus den gesetzlichen Bestimmungen hervor, welche die Nichtdiskriminierung vorschreiben und von der zur Interkonnektion verpflichteten Anbieterin regelmässig eine Überprüfung der Bedingungen verlangen, die diese mit ihren