Dies ist von Gesetzes wegen so vorgesehen und stellt ausserdem auch ein wesentliches Instrument gemäss dem 4. Protokoll der Welthandelsorganisation (WTO) betreffend den Anhang zu Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienstleistungen des Allgemeinen Abkommens vom 6. Oktober 1995 über den Handel mit Dienstleistungen (GATS, SR 0.632.20) dar. Im Falle, dass die Verhandlungsparteien in ihren Interkonnektionsverhandlungen nicht zu einem Abschluss kommen, soll gemäss Art. 11 Abs. 3 FMG die ComCom demgemäss die Möglichkeit haben, mittels Verwaltungsakt die Vertragsmodalitäten zu regeln.