28. Das Recht auf Interkonnektion und die Bedingungen zur Ausübung dieses Rechts, also die Möglichkeit, ein Interkonnektionsgesuch bei der ComCom stellen zu können, bestehen unabhängig von einem Interkonnektionsvertrag. Dies ist von Gesetzes wegen so vorgesehen und stellt ausserdem auch ein wesentliches Instrument gemäss dem 4. Protokoll der Welthandelsorganisation (WTO) betreffend den Anhang zu Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienstleistungen des Allgemeinen Abkommens vom 6. Oktober 1995 über den Handel mit Dienstleistungen (GATS, SR 0.632.20) dar.