Solange komplexe fernmelderechtliche Fragestellungen zu beantworten sind, kann es vernünftigerweise nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben, die Zuständigkeit von der kompetenten Fachbehörde auf Zivilgerichte zu übertragen, die mit dieser Materie nicht vertraut sind. Wenn es also um die Bedingungen der Interkonnektion geht - und dazu gehören natürlich