ACT Communications AG vs. Swisscom AG), usw.. Es war jedoch nicht die Meinung des Gesetzgebers, einzig in der Anfangsphase der Marktöffnung ein Instrument zur Regulierung zu haben, wie das die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 11. Mai 2000 behauptet, sondern ein solches ist nötig, solange in gewissen Bereichen der Telekommunikation Marktbeherrschung vorhanden ist. Solange komplexe fernmelderechtliche Fragestellungen zu beantworten sind, kann es vernünftigerweise nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben, die Zuständigkeit von der kompetenten Fachbehörde auf Zivilgerichte zu übertragen, die mit dieser Materie nicht vertraut sind.