FMG erklärt für Streitigkeiten «aus Interkonnektionsvereinbarungen und Interkonnektionsentscheiden» die Zivilgerichte für zuständig. Diese Bestimmung muss jedoch dahingehend verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Zivilgerichte in ihren angestammten Gebieten vorgesehen hat wie z. B. Schadenersatzforderungen aus dem Vertrag (vgl. Votum Stamm im AB 1996 N 2303), nicht-gehörige Erfüllung des Vertrages, Klage gegen angedrohte Abschaltung der Interkonnektionsdienste wegen ausstehenden Forderungen (vgl. ComCom-Entscheid vom 2. Juni 1999 i.S. ACT Communications AG vs. Swisscom AG), usw..