Zur Sicherstellung der drei-monatigen Verhandlungsfrist hält Art. 40 FDV nämlich fest, dass die um Interkonnektion nachsuchende Partei dem BAKOM die Aufnahme von Interkonnektionsverhandlungen oder von Neuverhandlungen schriftlich mitteilt. 26. Art. 11 Abs. 4 FMG erklärt für Streitigkeiten «aus Interkonnektionsvereinbarungen und Interkonnektionsentscheiden» die Zivilgerichte für zuständig.