Ausgehend von einer grammatikalischen Auslegung kann geschlossen werden, dass die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der ComCom lediglich an die drei-monatige, fruchtlose Verhandlungsdauer zwischen den Verhandlungsparteien geknüpft ist. Art. 11 Abs. 3 FMG unterscheidet nicht, ob es sich dabei um Verhandlungen bei vertragslosem Zustand zwischen den Parteien handelt oder ob trotz bereits vorbestehendem Interkonnektionsvertrag «Neuverhandlungen» aufgenommen wurden. Diese Auslegung wird erhärtet durch Art. 40 FDV. Zur Sicherstellung der drei-monatigen Verhandlungsfrist hält Art.