25. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 4 FMG bezeichnen sowohl die ComCom (nach fruchtlosen drei-monatigen Verhandlungen) wie auch die Zivilgerichte (Streitigkeiten aus Interkonnektionsvereinbarungen und Interkonnektionsentscheiden) für Interkonnektionsangelegenheiten als zuständige Behörden. Es stellt sich damit die Frage, wie Art. 11 Abs. 3 und 4 FMG bezüglich der Zuständigkeit der entsprechenden Behörden auszulegen ist. Ausgehend von einer grammatikalischen Auslegung kann geschlossen werden, dass die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der ComCom lediglich an die drei-monatige, fruchtlose Verhandlungsdauer zwischen den Verhandlungsparteien geknüpft ist.