Es ist Sache der die Preisanpassungen verlangenden Partei, der zuständigen Behörde entsprechend Mitteilung zu erstatten. Sollte bezüglich der Dienstleistungen auf den Zeitpunkt des Anpassungstermins hin weder eine Einigung erzielt worden sein noch ein Entscheid der zuständigen Behörde vorliegen, so werden die Dienstleistungen zu den bisherigen Preisen erbracht, bis die Parteien eine Einigung erzielt haben bzw. von der zuständigen Behörde ein Entscheid gefällt wurde.» Die Gesuchsgegnerin bezieht sich in ihrem Schreiben vom 24. September 1999, in dem sie Preisanpassungen ankündigt, ausdrücklich auf die Ziff. 14.1 der Vertragsbedingungen. 25. Art.