» 24. Unter Ziff. 14.1 sieht der Interkonnektionsvertrag wie folgt Preisanpassungen vor: 3 «Die Parteien sind berechtigt, Preisanpassungen für eine oder mehrere Dienstleistungen unter Einhaltung einer dreimonatigen Mitteilungsfrist jeweils per 1. Juli und 1. Januar zu verlangen. Es ist Sache der die Preisanpassungen verlangenden Partei, der zuständigen Behörde entsprechend Mitteilung zu erstatten.