13.1 dieser Interkonnektionsvereinbarung lautet wie folgt: «Der Vertrag gilt für eine unbestimmte Dauer. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Falls eine Partei die Weiterführung des Vertrages oder Neuverhandlungen verlangt, ist es ihre Sache, der zuständigen Behörde entsprechend Mitteilung zu erstatten. Wird bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keine Einigung erzielt bzw. von der zuständigen Behörde kein Entscheid gefällt, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter, bis die Parteien eine Einigung erzielt haben bzw. von der zuständigen Behörde ein Entscheid gefällt wurde.» 24. Unter Ziff.