Dadurch, dass die Gesuchstellerin nebst den Interkonnektionspreisen einige Vertragsklauseln der Standard Offerte der Gesuchsgegnerin nicht akzeptieren kann, verliefen die Verhandlungen zwischend den Parteien erfolglos. Die Gesuchsgegnerin stellte der Gesuchstellerin am 28. Februar 2000 letztmals einen überarbeiteten Vertragsentwurf zu, welchen die Gesuchstellerin jedoch in einigen Punkten nicht akzeptierte, so dass die Verhandlungen abgebrochen wurden. 23. Sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgegnerin gehen davon aus, dass der Interkonnektionsvertrag vom 5. August 1999 zwischen ihnen nach wie vor Gültigkeit hat. Ziff. 13.1 dieser Interkonnektionsvereinbarung lautet wie folgt: