11 Abs. 3 FMG). 20. Mit Datum vom 23./24. April 1998 schlossen die beiden Parteien einen Interkonnektionsvertrag ab, der durch denjenigen vom 5. August 1999 ersetzt wurde. Dieser ist bis heute weder gekündigt noch (etwa durch die neue rechtliche Preisberechnungsgrundlage von Art. 34 FDV) nichtig geworden. 21. Die neuen Preise, die die Gesuchstellerin verlangt, müssen seit dem 1. Januar 2000 auf Art. 34 FDV basieren und nicht mehr - wie gemäss dem bestehenden Interkonnektionsvertrag - auf der Übergangsregelung gemäss Art. 65 FDV.