1 - Aufgrund dessen, dass die Gesuchsgegnerin bei den Interkonnektionsdiensten, welche sie im Basisangebot aufführt, marktbeherrschend ist, muss sie diese Dienste in nichtdiskriminierender Weise anbieten (Art. 11 Abs. 3 FMG in Verbindung mit Art. 29 FDV). Dies muss sie aufgrund ihrer Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung selbst dann tun, wenn sie diese Dienste zu tieferen als kostenbasierenden Preisen gemäss Art. 34 FDV anbieten sollte (Ziff. 51).