Fernmeldewesen. Sicherstellung der Interkonnektion (Art. 11 Abs. 3 FMG). Voraussetzungen eines behördlichen Eingriffs. Vorsorgliche Massnahmen betreffend kostenorientierte Preise. - Für die Beantwortung der Frage der Zuständigkeit der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) muss unterschieden werden zwischen Interkonnektionsverhandlungen einerseits und Streitigkeiten aus abgeschlossenen Interkonnektionsverträgen bzw. Interkonnektionsentscheiden andererseits. Die ComCom ist lediglich zuständig bei Streitigkeiten im Rahmen von Interkonnektionsverhandlungen (Ziff. 25-33).