{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-65--_2000-08-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005258.pdf?ID=150005258", "Checksum": "f0eb4af7b7a1b3dec424a2b43d04d936"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:54", "Checksum": "01d992872e5f475e8a248f72583c5d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r\n\n69. (…)\n70. Die Gesuchsgegnerin veröffentlichte das neue Basisangebot am\n31. Oktober 1999 («LRIC-Offerte») bzw. im Januar 2000 («kommerzielles\nAngebot») im Hinblick auf die neue gesetzliche Grundlage für die Berechnung\nihrer Interkonnektionspreise, welche seit dem 1. Januar 2000 dafür\nanwendbar ist (Art. 11 Abs. 1 FMG in Verbindung mit Art. 34 FDV). Die\nGesuchsgegnerin schloss mit denjenigen Vertragspartnerinnen, welche bereit\nwaren, eine dieser Offerten zu unterzeichnen, jeweils auf den 1. Januar 2000\neinen entsprechenden Interkonnektionsvertrag ab. In denjenigen Fällen, in\ndenen bereits ein Interkonnektionsvertrag vorbestanden hat und sich die\nVertragspartnerinnen erst später einigen konnten, wurden diese Verträge\nstandardmässig rückwirkend auf den 1. Januar 2000 abgeschlossen und\nersetzten alle vorherigen Vertragsbestimmungen der Parteien.\n71. Auch der Vertragsentwurf, der zwischen den Parteien im Rahmen der\nNeuverhandlungen zustande gekommen ist und den die Gesuchsgegnerin\nder Gesuchstellerin letztmals am 28. Februar 2000 zur Unterzeichnung\nunterbreitete, wäre im Falle eines Akzeptes rückwirkend auf den 1. Januar\n2000 abgeschlossen worden und hätte alle bisherigen Vertragsbestimmungen\nzwischen den Parteien ersetzt.\n72. In Anbetracht der Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur\nNichtdiskriminierung ihrer Interkonnektionspartnerinnen und der\nneuen Berechnungsgrundlage der Interkonnektionspreise von Art. 11\nAbs. 1 FMG in Verbindung mit Art. 34 FDV ist die Gesuchsgegnerin\nverpflichtet, der Gesuchstellerin die Interkonnektionspreise gemäss\nihrem aktuellen Standardangebot zu unterbreiten. Dieses sieht für\ndas Price Manual 4.4, welches für die im vorliegenden Verfahren\nrelevanten Interkonnektionsdienste anwendbar ist, im Zusammenhang\nmit der Vertragsurkunde Version 4.1 standardmässig eine rückwirkende\nAnwendbarkeit auf den 1. Januar 2000 vor. Die rückwirkende Anwendung auf\ndiesen Zeitpunkt entspricht im Übrigen auch der Absicht der Parteien, wie sie\nim letzten Vertragsentwurf vom 28. Februar 2000 zwischen den Parteien zum\nAusdruck kommt.\n73. Die Voraussetzungen dafür, die vorsorglichen Massnahmen\nrückwirkend auf den 1. Januar 2000 zu erlassen, scheitern allerdings\nan den Voraussetzungen der Dringlichkeit, den nicht leicht wieder\ngutzumachenden Nachteilen sowie der Verhältnismässigkeit, so dass die\nvorsorglichen Massnahmen «erst» auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung\n\n15\nerlassen werden können. Denn auch betreffend den Zeitpunkt des Erlasses\nvorsorglicher Massnahmen müssen die Voraussetzungen, wie sie unter Ziff. 3.2\nzu prüfen waren, erfüllt sein.\n74. Indem die vorsorglichen Massnahmen auf den Zeitpunkt der\nGesuchseinreichung bzw. dessen Zuganges bei der ComCom, also auf den\n21. April 2000, erlassen werden, erfolgen diese statt auf den 1. Januar 2000\nerst knappe 4 Monate später, was in casu nicht als ausreichende Dringlichkeit\ninterpretiert werden kann.\n75. Der der Gesuchstellerin durch das Ausbleiben der von ihr verlangten\nRückwirkung des Massnahmenentscheides drohende Nachteil stellt keinen\nnicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, werden doch in einem\nallfälligen Endentscheid LRIC-Preise rückwirkend auf den 1. Januar 2000\nverfügt. Diese relativ kurze, 4-monatige Zeitspanne würde im Rahmen des\nEndentscheides entsprechend zu kompensieren und wieder gutzumachen\nsein. Diesen Nachteil hat die Gesuchstellerin implizit bereits dadurch in Kauf\ngenommen, dass sie das Gesuch um Festlegung der Interkonnektionspreise\nund der entsprechenden vorsorglichen Massnahmen erst am 20. April 2000\neingereicht hat.\n76. Auch würde ein auf den 1. Januar 2000 rückwirkender\nMassnahmenentscheid als unverhältnismässig erscheinen, wäre er doch\n- da auch ein geringeres Mittel die drohenden Nachteile verhindert -\nnicht erforderlich. Die Preisgestaltung der Angebote der Gesuchstellerin\nam Markt ist für diesen Zeitraum bereits Geschichte. Die Wirkung des\nMassnahmenentscheides ab dem 21. April 2000 erscheint als ausreichendes\nMittel, die der Gesuchstellerin für die Dauer des Verfahrens drohenden\nNachteile zu verhindern. Der inzwischen entgangene Gewinn wird, sofern es\nim Rahmen dieses Verfahrens nicht zu einer Einigung kommen sollte, durch\neinen Rückerstattungsanspruch im Endentscheid kompensiert werden.\nDie vorsorglichen Massnahmen werden somit auf den 21. April 2000 erlassen,\nda es an den Voraussetzungen für deren rückwirkenden Erlass auf den\n1. Januar 2000 fehlt. Jedoch wird im Rahmen des Endentscheides auf die\nWirkung der Preisfestlegung ab dem 1. Januar 2000 mit Blick darauf, die\nGesuchstellerin gegenüber den andern Anbieterinnen nicht zu diskriminieren,\nzurückzukommen sein.\n\n16\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.65 - Entscheid der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 16. August\n2000\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2001\nAnnée\nAnno\n\nBand 65\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 258\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}