{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-65--_2000-08-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005258.pdf?ID=150005258", "Checksum": "f0eb4af7b7a1b3dec424a2b43d04d936"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:54", "Checksum": "01d992872e5f475e8a248f72583c5d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r\n\n57. Dringlichkeit liegt dann vor, wenn davon ausgegangen werden\nmuss, dass der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil vor Erlass des\nHauptentscheides eintreten wird.\n58. (…)\n59. Wie bereits aus den Erwägungen betreffend die nicht wieder\ngutzumachenden Nachteile hervorgeht, ist das Eintreten dieser Nachteile\nohne Erlass vorsorglicher Massnahmen schon vor Erlass einer Endverfügung\nzu befürchten. Damit ergibt sich die erforderliche Dringlichkeit insbesondere\naus der Befürchtung des Verlustes von Marktanteilen und von Umsatz,\nwas sich im erst auf den 1. Januar 1998 liberalisierten Schweizerischen\nTelekommunikationsmarkt besonders negativ auswirken kann. Der\nWettbewerb um Marktanteile und die entsprechenden Positionierungskämpfe\nsind denn noch immer in vollem Gange. Es muss somit von einer Dringlichkeit\ndes Erlasses vorsorglicher Massnahmen zumindest zur Gleichstellung mit\nihren Konkurrentinnen bezüglich der Interkonnektionspreise ausgegangen\nwerden.\n\n3.2.5. Verhältnismässigkeit\n\n60. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist verhältnismässig,\nwenn die Massnahmen geeignet sind, den wahrscheinlich eintretenden\nNachteil abzuwenden, wenn sie erforderlich sind und wenn die Interessen\nan der Anordnung solcher Massnahmen die entgegenstehenden Interessen\nüberwiegen.\n61. (…)\n62. Mittels vorsorglicher Verfügung von denselben\nInterkonnektionspreisen, wie sie die Gesuchsgegnerin in ihrem letzten\nBasisangebot offeriert hat, kann der zu befürchtende Nachteil der\nGesuchstellerin während der Dauer des Verfahrens in geeigneter Weise\nverhindert werden.\n63. Diese Massnahme erscheint auch als erforderlich, würde doch ohne\ndie Verfügung von nichtdiskriminierenden Preisen und die Verweigerung\ngleich langer Spiesse gegenüber ihren Mitbewerberinnen der Gesuchstellerin\nwährend der Dauer des Verfahrens ein wesentlicher Wettbewerbsnachteil\ndrohen. Ein geringeres Mittel würde nicht ausreichen, da auf dem hart\numkämpften Telekommunikationsmarkt die Wettbewerber zumindest im\nFestnetz nur über sehr enge Margen verfügen.\n64. Auch erscheint die Massnahme verhältnismässig, ist doch nicht\neinzusehen, weshalb die Gesuchstellerin während der Dauer des Verfahrens\nnicht von denselben Interkonnektionspreisen sollte profitieren können,\n\n13\nwie dies ihre Mitbewerberinnen rückwirkend auf den 1. Januar 2000\nkönnen. Jedenfalls erscheint das Interesse der Gesuchstellerin, diese Preise\nbis zu einem Endentscheid zu erhalten und damit kompetitiv auf dem\nMarkt auftreten zu können, demjenigen Interesse der Gesuchsgegnerin\nübergeordnet, einzelne Unternehmen preislich nicht gleich zu behandeln wie\nihre Vertragspartnerinnen, die bereit waren, ihre neuen Vertragsbedingungen\nzu akzeptieren.\n65. Die Verknüpfung des vertraglichen Anspruchs auf tiefere\nInterkonnektionspreise mit der gleichzeitigen Unterzeichnung ihrer\nVertragsbedingungen, wie es die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer\nVerpflichtung, ab dem 1. Januar 2000 kostenbasierende LRIC-Preise gemäss\nArt. 34 FDV zu berechnen zu tun pflegte, rechtfertigt die Diskriminierung\nderjenigen Anbieterinnen nicht, welche nicht bereit waren, die neuen\nVertragsbedingungen der Gesuchsgegnerin zu unterzeichnen. Diese ist von\nGesetzes wegen zur Gleichbehandlung aller Interkonnektionspartnerinnen\nverpflichtet (Art. 29 FDV). Dies bedeutet insbesondere die Anwendbarkeit\ngleicher Interkonnektionspreise, selbst wenn die Gesuchsgegnerin behauptet,\ndiese würden unter den Preisen gemäss Art. 34 FDV liegen. Über die\numstrittenen Vertragsbedingungen, wie sie zwischen den Parteien gelten\nsollen, wird denn auch im Rahmen des Hauptverfahrens zu befinden sein.\n66. Diese eben erwähnte Verknüpfung eines vertraglichen Anspruchs\nauf tiefere Interkonnektionspreise bei der gleichzeitigen Unterzeichnung der\nVertragsbedingungen der Gesuchsgegnerin ist im Übrigen auch mit Blick auf\ndie zwischen den Parteien abgemachte Preisanpassungsklausel (Ziff. 14.3 des\nInterkonnektionsvertrages vom 5. August 1999) fragwürdig. Hiernach hätte\njede Partei die Möglichkeit haben sollen, die standardmässig angepassten\nInterkonnektionspreise der einen Vertragspartei akzeptieren zu können. Nicht\nvorausgesetzt ist nach dieser Klausel die gleichzeitige Unterzeichnung neuer\nVertragsbedingungen wie beispielsweise die Preisgültigkeitsdauer von einem\nJahr.\n67. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Erlass von\nvorsorglichen Massnahmen verhältnismässig ist.\n\n1.3. Fazit\n\n68. Sowohl die fernmelderechtlichen als auch die allgemeinen\nVoraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen\nsind erfüllt. Für die Dauer des Verfahrens werden die Preise für die\nInterkonnektionsdienste der Gesuchsgegnerin im Verhältnis zwischen ihr\nund der Gesuchsgegnerin auf das Niveau des aktuellen Standard-Angebotes\nreduziert. Allfällige Preisänderungen, die die Gesuchsgegnerin in\n\n14\nihrem Standard-Angebot während der Dauer des hängigen Verfahrens\nvornimmt, sind auch im Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und der\nGesuchsgegnerin entsprechend anzupassen.\n\n1.4. Zeitpunkt für die Festlegung der Interkonnektionspreise\n\n"}