{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-65--_2000-08-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005258.pdf?ID=150005258", "Checksum": "f0eb4af7b7a1b3dec424a2b43d04d936"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:54", "Checksum": "01d992872e5f475e8a248f72583c5d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r\n\n 10\nGrossbritannien LRIC-basierte IC-Preise habe. Es ist jedoch zu erwähnen, dass\nÖsterreich ebenfalls über LRIC-Preise verfügt und diese deutlich höher sind als\ndie von der Gesuchsgegnerin offerierten Preise.\n50. Aufgrund der Ausführungen und der vergleichenden Tabellen\nder Gesuchstellerin kann im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen\nnicht beurteilt werden, ob die Gesuchsgegnerin offensichtlich zu hohe\nInterkonnektionspreise aufweist. Hierzu werden im Rahmen des\nHauptverfahrens die nötigen Untersuchungen durchzuführen sein.\n51. Betreffend den Antrag auf Festsetzung der Interkonnektionspreise\nauf kostenorientierter Basis ist - soweit im Rahmen dieser summarischen\nAbklärung möglich - die Erfolgsprognose grundsätzlich positiv. Welches\ndie Höhe dieser Preise sein wird, kann jedoch nicht vorausgesagt werden.\nAufgrund dessen, dass die Gesuchsgegnerin bei den Interkonnektionsdiensten,\nwelche sie im Basisangebot aufführt - eventuell mit Ausnahme des\nTransitdienstes (vgl. Rz. 43) - marktbeherrschend ist, muss sie diese\nDienste in nichtdiskriminierender Weise anbieten (Art. 11 Abs. 3 FMG in\nVerbindung mit Art. 29 FDV). Dies muss sie aufgrund ihrer Verpflichtung\nzur Nichtdiskriminierung selbst dann, wenn sie diese Dienste zu tieferen\nals kostenbasierenden Preisen gemäss Art. 34 FDV anbieten sollte. Es ist\ndaher davon auszugehen, dass die Erfolgsprognose für höchstens die jeweils\naktuellsten Interkonnektionspreise des «kommerziellen» Basisangebots\n(siehe Rz. 36) der Gesuchsgegnerin - momentan wäre dies das «Price Manual»\nVersion 4.7 - insgesamt positiv ist.\n52. Um die Nichtdiskriminierung bezüglich der Interkonnektionspreise\nauch während der Dauer des Verfahrens sicherzustellen, hat die\nGesuchsgegnerin allfällige Preissenkungen in ihrem Standardangebot, welche\nsie im vorliegenden Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Endentscheid\ndurch die ComCom vornimmt, der Gesuchstellerin gleichermassen anzubieten.\nDies gilt auch für Preissenkungen, welche durch rechtskräftige Verfügungen\nder entsprechenden Behörde während dieser Zeitspanne erwirkt werden.\n53. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die\nGesuchsgegnerin gehalten ist, der Gesuchstellerin nichtdiskriminierende\nInterkonnektionspreise anzubieten. Im Rahmen des Hauptverfahrens\nwird zu prüfen sein, ob die Interkonnektionspreise der Gesuchsgegnerin\neffektiv den Anforderungen von Art. 34 FDV entsprechen, wie dies die\nGesuchstellerin bestreitet. Aufgrund der Verpflichtung der Gesuchsgegnerin\nzur Nichtdiskriminierung aller Anbieterinnen und somit dazu, allen\nInterkonnektionspartnerinnen dieselben Interkonnektionspreise zu\nverrechnen, kann für die Bestätigung des Massnahmenentscheides in einem\nEndentscheid eine positive Erfolgsprognose gestellt werden. Dabei ist offen, ob\n\n11\nim Endentscheid die Preise des Standard-Angebotes der Gesuchsgegnerin\naufgrund der Überprüfung ihrer Kostenorientierung zu reduzieren sein\nwerden.\n\n3.2.3. Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil\n\n54. Bei der Frage nach dem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil\nist zu prüfen, ob bei einem Zuwarten mit dem Erlass der vorsorglichen\nMassnahme der Gesuchstellerin ein nicht leicht wieder gutzumachender\nNachteil droht.\n55. (…)\n56. Die Interkonnektionspreise stellen für die Endkundenpreise einen\nwesentlichen Kostenfaktor dar. Dadurch, dass der Gesuchstellerin das\nletzte Basisangebot der Gesuchsgegnerin bezüglich der Bedingungen\nnicht akzeptabel erschien, sie dieses somit nicht unterzeichnete und\ndeshalb gegenüber andern Fernmeldedienstanbieterinnen einen\nhöheren Interkonnektionspreis bezahlen muss, kann die Gesuchstellerin\nihre Kundenpreise nicht gleichermassen wie ihre Konkurrenz\nberechnen und senken. Dass der Gesuchstellerin der Verlust von\nMarktanteilen sowie Umsatzverluste drohen, versteht sich von selbst.\nEine erst nachträgliche Rückerstattung von allfällig zu hoch bezahlten\nInterkonnektionspreisen können die zwischenzeitlich eingetretenen\nMarktnachteile kaum mehr ausgleichen. Der Gesuchstellerin droht somit\nim hart umkämpften Telekommunikationsmarkt offensichtlich ein nicht\nleicht wieder gutzumachender Nachteil. Um dies zu vermeiden, wäre\ndie Gesuchstellerin genötigt, während der Dauer des Verfahrens den\nentsprechenden Differenzbetrag selbst zu tragen und müsste gegenüber\nihren Konkurrentinnen eine Preisdiskriminierung hinnehmen. In\nAnbetracht dessen, dass die Gesuchstellerin einen Mindestanspruch auf\nnichtdiskriminierende Interkonnektionspreise gegenüber ihrer Konkurrenz\nhat, stellt sich die Frage, wer das entsprechende Kostenrisiko während\nder Dauer des Verfahrens zu tragen hat, nicht. Die Gesuchstellerin hat\neinen gesetzlichen Anspruch auf nichtdiskriminierende Behandlung\ndurch die marktbeherrschende Anbieterin. Es kann mithin ohne Erlass\nvorsorglicher Massnahmen, womit die Gesuchsgegnerin verpflichtet wird, der\nGesuchstellerin nichtdiskriminierende Interkonnektionspreise gemäss ihrem\nBasisangebot zu verrechnen, von einem nicht leicht wieder gutzumachenden\nNachteil für die Gesuchstellerin ausgegangen werden. Hingegen wäre kein\nsolcher Nachteil ersichtlich, wenn die Gesuchstellerin während der Dauer\ndes Verfahrens keine tieferen (bzw. «echte») LRIC-Preise erhalten würde\nals ihre Konkurrentinnen, wie sie es beantragt hat. Im Gegensatz zum Fall\nCommcare vs. Swisscom, wo die Gesuchstellerin das einzige Unternehmen\ngewesen wäre, das in den Genuss allfälliger vorsorglich verfügter tieferer\n\n12\nPreise gekommen wäre, können im vorliegenden Fall die Spiesse mit der\nVerfügung von vorsorglichen Preisen wieder für alle Wettbewerber gleich lang\ngemacht werden.\n\n3.2.4. Dringlichkeit\n\n"}