{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-65--_2000-08-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005258.pdf?ID=150005258", "Checksum": "f0eb4af7b7a1b3dec424a2b43d04d936"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:54", "Checksum": "01d992872e5f475e8a248f72583c5d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r\n\n 9\nund die Gesuchsgegnerin ist zu einem entsprechenden Angebot verpflichtet.\nSie werden denn auch allesamt in jedem Basisangebot der Gesuchsgegnerin\naufgeführt.\n47. Es stellt sich die Frage, ob die Gesuchstellerin gemäss ihrem Gesuch\nim Rahmen der vorsorglichen Massnahmen Anspruch auf von ihr geltend\ngemachte tiefere Interkonnektionspreise hat.\n48. Die ComCom erlässt vorsorgliche Massnahmen zur Sicherstellung\nder Interkonnektion, d. h. sie interveniert in denjenigen Fällen, in denen die\nentsprechende Sicherstellung während des Verfahrens, beispielsweise mangels\nphysischer Interkonnektion oder wegen exorbitanten Interkonnektionstarifen,\nnicht gewährt ist. Ob die Interkonnektionspreise in casu tatsächlich weit\nüber demjenigen Preis liegen, zu dem die Gesuchsgegnerin gemäss Art. 11\nAbs. 1 FMG in Verbindung mit Art. 34 FDV verpflichtet ist, lässt sich im\nRahmen der vorsorglichen Massnahmen im vorliegenden Fall nur sehr schwer\nentscheiden. Die Gesuchstellerin behauptet zu hohe Interkonnektionstarife\nder Gesuchsgegnerin einerseits gestützt auf die so genannte National\nEconomic Research Associates (NERA)-Studie, welche das BAKOM im\nvergangenen Jahr zur Ermittlung der vorausschauenden LRIC-Kosten der\nGesuchsgegnerin in Auftrag gegeben hat und welche im November 1999\nherausgegeben wurde. Andererseits stützt sich die Gesuchstellerin auf\nVergleiche mit europäischen Interkonnektionspreisen.\n49. Der von der Gesuchstellerin dargestellte Sachverhalt betreffend die\nResultate der NERA-Studie ist durchaus richtig. In der Tat lassen sich grosse\nUnterschiede zwischen dem Top-down-Modell der Gesuchsgegnerin und\ndem Bottom-up-Modell von NERA feststellen. Diese Unterschiede konnten,\nwie von der Gesuchstellerin richtig geschildert, durch sukzessives Ersetzen\nvon bestimmten Inputdaten und gewissen Annahmen des NERA-Modells\ndurch Angaben der Gesuchsgegnerin weitgehend erklärt werden. Die\ngrossen Preisunterschiede werden in der zitierten NERA-Studie in gewissen\nPunkten relativiert oder zumindest zum Teil betreffend der Vergleichbarkeit\nder Zahlen in Frage gestellt. Beispielsweise lassen die Ausrüstungspreise\nder Gesuchsgegnerin den Preis für die regionale Terminierung im NERA\nModell um 23% ansteigen. Der Hauptunterschied in den Ausrüstungspreisen\nliegt in Kosten für die Kabelkanäle. Die Gesuchsgegnerin hat die Kosten\nfür die Schächte auf den Meter Kabelkanal umgelegt, was die anderen\nFernmeldedienstanbieterinnen möglicherweise nicht gemacht haben und\ndeshalb die Durchschnittskosten für diese Ausrüstung im NERA-Modell\ndeutlich tiefer ausgefallen sind. Ein weiterer Grund, warum man die Resultate\ndes NERA-Modells nicht ohne genauere Überprüfung hinnehmen kann, ist\nin den Betriebskosten zu finden. Die Angaben der Gesuchsgegnerin erhöhen\nden regionalen Terminierungspreis im Bottom-up Modell um rund 12%. Im\nBericht von NERA wird darauf hingewiesen, dass die Betriebskosten der\nGesuchsgegnerin deutlich über dem Durchschnitt der anderen Betreiber\nwaren, jedoch im internationalen Vergleich nicht unbedingt als zu hoch\nbezeichnet werden können. Die Gesuchstellerin weist bei den europäischen\nPreisvergleichen (nach Bereinigung der Kaufkraftparität) darauf hin, dass die\nGesuchsgegnerin mit ihren Interkonnektionspreisen höher liegt, obwohl nur\n\n"}