{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-65--_2000-08-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005258.pdf?ID=150005258", "Checksum": "f0eb4af7b7a1b3dec424a2b43d04d936"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:54", "Checksum": "01d992872e5f475e8a248f72583c5d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r\n\n 8\nan die Nichtdiskriminierung gemäss Art. 11 Abs. 1 FMG in Verbindung mit\nArt. 29 FDV gebunden, so dass sie diese Interkonnektionsdienste jeweils\nzu ihren günstigsten Interkonnektionspreisen anbieten muss, ohne sie mit\nirgendwelchen Vertragsbedingungen koppeln zu dürfen.\n44. Die Gesuchsgegnerin bietet ihr Basisangebot jeweils in ganzen\nVertragspaketen an, d. h. die Vertragsurkunde bietet sie momentan in\nder Version 4.1 an, die Geschäftsbedingungen in der Version 4.0, die\nStandard-Interkonnektionsdienste ebenfalls in 4.0-Versionen und die\nInterkonnektionspreise in der Version 4.7 (ab 1. August 2000). Den\nTransitdienst aus dem entsprechenden Basisangebot heraus zu nehmen\nund dafür einen abweichenden Preis zu bestimmen, rechtfertigt sich unter\nanderem deshalb nicht, weil diese Vertragsversionen von der Gesuchsgegnerin\noffenbar je als Einheit verstanden werden und daher aus Sicht der ComCom\nnicht ohne Not im Rahmen eines Entscheides um vorsorgliche Massnahmen\nzerpflückt werden sollten. Eine separate Beurteilung des Transitdienstes\nrechtfertigt sich aber auch aus folgendem Grund nicht:\n45. Der Preis des «Transit Service» der Gesuchsgegnerin teilt sich auf\nin einen Transit-Anteil und einen Drittparteien-Anteil (so genannt «3rd\nParty Cost»). Der Drittparteien-Anteil versteht sich als jener Anteil, den die\nGesuchsgegnerin aufgrund der Fremdkosten der entsprechenden Drittpartei,\nder sie den Fernmeldedienst übergibt, abgeben muss. Diesbezüglich handelt\nes sich also um einen Anteil, der sich mit Fremdkosten rechtfertigt und\nden die Gesuchsgegnerin nicht beeinflussen kann. Nun hat sich aber der\nTransit-Anteil des «Transit Service» von der so genannten «LRIC-Offerte» der\nGesuchsgegnerin bis zur aktuellsten Standard-Offerte nicht verändert, sondern\nist gleich geblieben. Es macht somit auch keinen Sinn, den Preis dieses\nDienstes im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen separat zu überprüfen,\nhat doch die Gesuchsgegnerin ihren Kostenanteil dieses Dienstes für das\n«kommerzielle Angebot» nicht verändert. Auch von daher rechtfertigt sich\nsomit ein Ausschliessen des Transitdienstes aus dem aktuellsten Basisangebot\noder seine Preismodifikation nicht.\n46. Was diejenigen Dienste anbelangt, welche die Gesuchsgegnerin\nnicht als Interkonnektionsdienste gelten lassen will, so muss dieser\nAuffassung widersprochen werden. Bei diesen Diensten nämlich, welche die\nGesuchstellerin in ihren Anträgen unter «Verbindungsunabhängige Gebühren»\naufführt («Swisscom Network Joining Service, SS7 Testing, PTS Number\nImplementation, Interconnection Voice Service Implementation Charges,\nNetwork Implementation Service»), handelt es sich um für die Interkonnektion\nzwingend notwendige Leistungen, welche jeweils zusammen mit den übrigen\nStandard-Interkonnektionsdiensten bezogen werden müssen, um eine\nfunktionierende Interkonnektion überhaupt zu gewährleisten. Insofern\ngehören diese Leistungen ohne weiteres zu den Interkonnektionsdiensten,\n\n"}