{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-65--_2000-08-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005258.pdf?ID=150005258", "Checksum": "f0eb4af7b7a1b3dec424a2b43d04d936"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:54", "Checksum": "01d992872e5f475e8a248f72583c5d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r\n\n 7\nentsprechenden Basisangebotes allerdings nur bereit bei gleichzeitiger\nUnterzeichnung ihrer neuen Vertragsbedingungen. Diese verpflichten ihre\nVertragspartnerinnen unter anderen dazu, während des Jahres 2000 bei der\nComCom kein Interkonnektionsgesuch im Verhältnis zur Gesuchsgegnerin\neinzureichen. Dies war für die Gesuchstellerin denn auch ein wesentlicher\nGrund dafür, das «kommerzielle Basisangebot» der Gesuchsgegnerin nicht zu\nunterzeichnen.\n41. Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai\n2000 geltend, zu den eingeklagten Dienstleistungen liege keine Beurteilung\nder Marktbeherrschung durch die WEKO vor. Insbesondere bei den\nTransitdienstleistungen sei sie heute schon nicht mehr marktbeherrschend,\nwas sich aus dem Gutachten der WEKO vom 7. Februar 2000 ergebe, welches\nim Interkonnektionsverfahren Commcare AG vs. Swisscom AG (RPW\n2000/1, S. 70) erstellt worden ist. Ausserdem handle es sich nicht bei allen\neingeklagten Diensten um Interkonnektionsdienste, was die Gesuchsgegnerin\nallerdings nirgends präzisiert.\n42. Dass die Gesuchsgegnerin bei den Transitdiensten mit dem\nLiberalisierungsprozess der Telekommunikation in der Schweiz inzwischen\nnicht mehr marktbeherrschend sei, kann nicht völlig ausgeschlossen\nwerden. Das von der Gesuchsgegnerin angesprochene Gutachten aus\ndem obenerwähnten Fall Commcare vs. Swisscom betraf jedoch den\nMarkt von Mietleitungen und Übertragungsmedien. Dessen Resultat kann\nnicht unbedingt auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da es sich\nmöglicherweise um unterschiedliche relevante Märkte handelt. Auch können\ngewisse Interkonnektionsdienste, wie z. B. der Terminierungsdienst für\n«Mobile-Dienste» der Gesuchsgegnerin («Swisscom Transit Termination\nService to Swisscom Mobile»), nicht ohne ihren Transitdienst bezogen\nwerden, was wiederum ein klares Indiz für eine Marktbeherrschung darstellt.\nZum Markt der öffentlichen Sprachtelefonie liegt bisher keine andere\nBeurteilung als diejenige der WEKO vom 5. Mai 1997 i.S. Telecom PTT/Blue\nWindow vor. Diese schloss auf Marktbeherrschung der Rechtsvorgängerin\nder Gesuchsgegnerin. Im Rahmen der summarischen Prüfung zum Erlass\nvorsorglicher Massnahmen ist es nicht möglich, die Marktbeherrschung der\nGesuchsgegnerin bezüglich des Transitdienstes abschliessend zu beurteilen.\nDiese Frage wird - soweit bestritten - im Rahmen des Hauptverfahrens\nweiter abzuklären sein. Aufgrund der vorliegenden Informationen kann\nzumindest für die zentralen Dienste, die Gesuchsgegenstand sind, von\neiner Marktbeherrschung ausgegangen werden. Dies genügt für den\nMassnahmenentscheid. Was die übrigen eingeklagten Dienste anbelangt,\nso begnügt sich die Gesuchsgegnerin mit dem Einwand, dass die WEKO\nkeine Beurteilung betreffend die Marktbeherrschung vorgenommen\nhatte. Eine diesbezügliche Beurteilung durch die WEKO ist indessen für\neinen Interkonnektionsentscheid erst dann nötig, wenn sich die Frage der\nMarktbeherrschung tatsächlich stellt (Art. 11 Abs. 3 FMG).\n43. Bei den Interkonnektionsdiensten des Basisangebotes kann\nindessen - eventuell mit Ausnahme des Transitdienstes - noch immer\nauf obenerwähnten Entscheid der WEKO i.S. Telecom PTT/Blue Window\nabgestellt werden, in welchem die Rechtsvorgängerin der Gesuchsgegnerin\nauf dem schweizerischen Telefoniemarkt als marktbeherrschendes\nUnternehmen qualifiziert wurde. Diesbezüglich ist die Gesuchsgegnerin\n\n"}