{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-65--_2000-08-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005258.pdf?ID=150005258", "Checksum": "f0eb4af7b7a1b3dec424a2b43d04d936"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:54", "Checksum": "01d992872e5f475e8a248f72583c5d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r\n\n36. Im Rahmen der Erfolgsprognose wird geprüft, ob die\nWahrscheinlichkeit besteht, dass die von der Gesuchstellerin für die\nvorsorglichen Massnahmen gestellten Rechtsbegehren durch den später\n\n6\nzu fällenden Hauptentscheid bestätigt werden (Alfred Kölz / Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,\nZürich 1998, Rz. 146).\n37. Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten\nmüssen andern Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den\nGrundsätzen einer transparenten und kostenorientierten Preisgestaltung\nauf nichtdiskriminierende Weise Interkonnektion gewähren (Art. 11 Abs. 1\nFMG).\n38. Sowohl bei der Gesuchstellerin wie auch bei der Gesuchsgegnerin\nhandelt es sich um Fernmeldedienstanbieterinnen, welche beide\nje potenziell interkonnektionsberechtigt und -verpflichtet sind. Die\nGesuchsgegnerin gilt in der öffentlichen Sprachtelefonie nach wie vor als\nmarktbeherrschende Anbieterin. Dies ist amtsnotorisch und wurde von der\nWettbewerbskommission (WEKO) letztmals mit Entscheid vom 5. Mai 1997\ni.S. Telecom PTT/Blue Window (Untersuchung der Wettbewerbskommission\nvom 5. Mai 1997, Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW] 1997/2, S. 161)\ngestützt, in welchem festgehalten wurde, dass die Rechtsvorgängerin\nder Gesuchsgegnerin auf dem schweizerischen Telefoniemarkt als\nmarktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des\nKartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) gilt.\n39. Die Gesuchsgegnerin ist als marktbeherrschende Anbieterin\nverpflichtet, andern Anbieterinnen den Zugang zu den für die\nInterkonnektion notwendigen Einrichtungen, Diensten und Informationen\nnichtdiskriminierend zur Verfügung zu stellen (Art. 29 Abs. 1 FDV). Gemäss\nArt. 32 FDV bietet die marktbeherrschende Anbieterin ausserdem im\nbetreffenden Markt mindestens ein Basisangebot für die Erzeugung,\nTerminierung und den Transit der Verbindungen aller Dienste der\nGrundversorgung an («Originating, Terminating Access and Tandem\nService»; Art. 32 Bst. a FDV). Diese Dienste müsste die Gesuchsgegnerin\nauch dann anbieten, wenn sie effektiv für einen dieser Dienste nicht mehr\nmarktbeherrschend im Sinne von Art. 4 KG wäre (Art. 11 Abs. 2 FMG in\nVerbindung mit Art. 37 FDV). Die drei Grunddienste Erzeugung, Terminierung\nund Transit sollen also immer im Basisangebot offeriert werden. Schon allein\ndiese Regeln genügten als Grundlage, um einen materiellen Entscheid über\nden Grundsatz der Interkonnektion zu fällen.\n40. Die Gesuchsgegnerin hält denn auch gemäss ihrer diesbezüglichen\nVerpflichtung ein Basisangebot bereit («Standard Offer for the connection\nof telecommunications installations and services»). Dieses hat sie\nam 1. November 1999 mit Wirkung auf den 1. Januar 2000 der neuen\ngesetzlichen Berechnungsgrundlage von Art. 34 FDV («Long Run Incremental\nCosts»[LRIC]-basierte Interkonnektionspreise), welcher die zweijährige\nÜbergangsregelung von Art. 65 FDV ablöste, angepasst. Im Januar 2000\nveröffentlichte die Gesuchsgegnerin eine neue Standardofferte, welche\ntiefere Interkonnektionspreise und gegenüber dem LRIC-basierenden\nAngebot veränderte Vertragsklauseln aufweist. Dieses Basisangebot\nbezeichnet die Gesuchsgegnerin als «kommerzielles Angebot», da es tiefere\nPreise beinhalte, als die Gesuchsgegnerin gemäss Art. 11 Abs. 3 FMG in\nVerbindung mit Art. 34 FDV anzubieten verpflichtet sei. Zur Gewährleistung\ndieser Interkonnektionspreise ist die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihres\n\n"}