{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-65--_2000-08-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005258.pdf?ID=150005258", "Checksum": "f0eb4af7b7a1b3dec424a2b43d04d936"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:54", "Checksum": "01d992872e5f475e8a248f72583c5d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r\n\n 4\ninsbesondere die Interkonnektionspreise - dann muss die ComCom die\nzuständige und mit der entsprechenden Fachkompetenz ausgestattete Behörde\nbleiben.\n27. Es muss also klar unterschieden werden zwischen\nInterkonnektionsverhandlungen einerseits und Streitigkeiten\naus abgeschlossenen Interkonnektionsverträgen bzw.\nInterkonnektionsentscheiden (also dem Vollzug des Vertrages) andererseits. Es\nstellt sich damit die Frage, worum es sich bei der vorliegend zu beurteilenden\nStreitsache handelt, ob um eine Streitigkeit aus einem bestehenden\nInterkonnektionsvertrag und dessen Auslegung oder aber um einen\nFall von (Neu-)Verhandlungen, mithin um den Abschluss eines neuen\nInterkonnektionsvertrages.\n28. Das Recht auf Interkonnektion und die Bedingungen zur Ausübung\ndieses Rechts, also die Möglichkeit, ein Interkonnektionsgesuch bei\nder ComCom stellen zu können, bestehen unabhängig von einem\nInterkonnektionsvertrag. Dies ist von Gesetzes wegen so vorgesehen und\nstellt ausserdem auch ein wesentliches Instrument gemäss dem 4. Protokoll\nder Welthandelsorganisation (WTO) betreffend den Anhang zu Verhandlungen\nüber Basis-Telekommunikationsdienstleistungen des Allgemeinen\nAbkommens vom 6. Oktober 1995 über den Handel mit Dienstleistungen\n(GATS, SR 0.632.20) dar. Im Falle, dass die Verhandlungsparteien in ihren\nInterkonnektionsverhandlungen nicht zu einem Abschluss kommen, soll\ngemäss Art. 11 Abs. 3 FMG die ComCom demgemäss die Möglichkeit haben,\nmittels Verwaltungsakt die Vertragsmodalitäten zu regeln.\n29. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin wie auch ihren\nübrigen Interkonnektions-Vertragspartnerinnen (unter Bezugnahme auf\ndie obenerwähnte Preisanpassungsklausel Ziff. 14.1) bzw. potentiellen\nVertragspartnerinnen neue Preise angeboten. Sie hat also selbst die\nVertragsrevision eingeleitet, ausgehend vom evolutiven Charakter der\nInterkonnektionsbeziehungen. Dieser geht unter anderem aus den\ngesetzlichen Bestimmungen hervor, welche die Nichtdiskriminierung\nvorschreiben und von der zur Interkonnektion verpflichteten Anbieterin\nregelmässig eine Überprüfung der Bedingungen verlangen, die diese mit ihren\nVertragspartnern abgeschlossen oder welche die ComCom auferlegt hat. Bei\nAkzept dieser neuen Offerte wurde jeweils ein neuer Vertrag abgeschlossen,\nder den bisherigen - soweit ein solcher bereits bestanden hat - ersetzte.\nMit dem neuen Vertragsangebot der Gesuchsgegnerin wurden mithin\nVertragsverhandlungen bzw. Neuverhandlungen im Sinne von Art. 11 Abs. 3\nFMG eingeleitet. Dabei handelte es sich nicht etwa um eine Anwendungs- oder\nAuslegungsfrage des vorbestehenden Interkonnektionsvertrages.\n30. Wenn die Gesuchsgegnerin einerseits ihren Partnern einen neuen\nVertrag mit Interkonnektionstarifen auf der Basis von Art. 34 FDV unterbreitet,\nobwohl noch ein Interkonnektionsvertrag besteht und sich anderseits\ndarauf beruft, es bestehe ein gültiger Vertrag mit der Gesuchstellerin,\nso dass diese kein Interkonnektionsgesuch bei der ComCom einreichen\nkönne, verhält sie sich widersprüchlich. Wenn die Gesuchsgegnerin mit\nFernmeldedienstanbieterinnen einen neuen und alle bisherigen vertraglichen\nRegelungen ersetzenden Vertrag abschliesst, sobald eine Einigung zustande\nkommt, kann sie sich nicht darauf berufen, im Falle der Gesuchstellerin handle\n\n5\nes sich um die Auslegung von bestehenden Vertragsbestimmungen. Es geht\nnicht um die Auslegung des bisherigen Vertrages, sondern um das Aushandeln\neines neuen Vertrages, oder zumindest von neuen Preisen im Rahmen eines\nbestehenden Vertrages.\n31. Auch die Erwähnung in Ziff. 14.1 des zwischen den Parteien\nbestehenden Interkonnektionsvertrages, wonach die eine Anpassung\nder Preise verlangende Partei der zuständigen Behörde entsprechend\nMitteilung erstatten könne, bestätigt, wovon die Parteien bei Abschluss\ndes Vertrages ausgegangen sind. Nämlich davon, dass die entsprechende\nNotifikation gegenüber dem BAKOM gemäss Art. 40 FDV die 3-monatige\nVerhandlungsfrist sichern sollte, bevor gemäss Art. 11 Abs. 3 FMG bei der\nComCom ein Interkonnektionsgesuch eingereicht werden könne. Eine andere\nInterpretation dieser Klausel ergibt keinen Sinn.\n32. Ein weiteres Argument, welches zeigt, dass es sich im vorliegenden\nFall um Neuverhandlungen handelt, welche im Falle eines Akzeptes zu einem\nneuen Vertrag führt und den vorherigen ersetzt, ist die Tatsache, dass die\nGesuchsgegnerin diejenigen Interkonnektionsverträge, welche sie mit ihren\nPartnern aufgrund ihres neuen Standardangebotes abgeschlossen hat, jeweils\nrückwirkend auf den 1. Januar 2000 abschloss und vorbestehende Verträge\ndadurch vollständig ersetzte.\n33. Zusammenfassend ergibt sich, dass die ComCom im vorliegenden\nVerfahren die zuständige Behörde ist.\n\n1.2. Vorsorgliche Massnahmen\n\n3.2.1. Grundsatz\n\n34. Mit dem Erlass von vorsorglichen Massnahmen soll die Wirksamkeit\neiner erst später zu treffenden definitiven Anordnung sichergestellt werden.\nDie Voraussetzungen dafür sind, dass (1) die Gesuchstellerin eine günstige\nErfolgsprognose glaubhaft macht, dass (2) der Gesuchstellerin ein nicht\nleicht wieder gutzumachender Nachteil droht, dass (3) die anzuordnenden\nMassnahmen dringend und (4) verhältnismässig sind (vgl. Isabelle Häner,\nVorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,\nin : Zeitschrift für schweizerisches Recht [ZSR], 1997, II, S. 322 ff.).\n35. Die Gesuchstellerin beantragt in ihrem Gesuch, die Preise für die\nInterkonnektionsdienstleistungen der Gesuchsgegnerin seien bereits während\nder Dauer des Verfahrens mit Wirkung per 1. Januar 2000 vorsorglich\nkostenorientiert, eventualiter auf das Niveau des kommerziellen Angebotes der\nGesuchsgegnerin gemäss Vertragsentwurf vom 28. Februar 2000 festzulegen.\n\n3.2.2. Erfolgsprognose\n\n"}