{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-65--_2000-08-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005258.pdf?ID=150005258", "Checksum": "f0eb4af7b7a1b3dec424a2b43d04d936"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:54", "Checksum": "01d992872e5f475e8a248f72583c5d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r\n\n 3\n«Die Parteien sind berechtigt, Preisanpassungen für eine oder mehrere\nDienstleistungen unter Einhaltung einer dreimonatigen Mitteilungsfrist jeweils\nper 1. Juli und 1. Januar zu verlangen. Es ist Sache der die Preisanpassungen\nverlangenden Partei, der zuständigen Behörde entsprechend Mitteilung\nzu erstatten. Sollte bezüglich der Dienstleistungen auf den Zeitpunkt des\nAnpassungstermins hin weder eine Einigung erzielt worden sein noch ein\nEntscheid der zuständigen Behörde vorliegen, so werden die Dienstleistungen zu\nden bisherigen Preisen erbracht, bis die Parteien eine Einigung erzielt haben bzw.\nvon der zuständigen Behörde ein Entscheid gefällt wurde.»\nDie Gesuchsgegnerin bezieht sich in ihrem Schreiben vom 24. September 1999,\nin dem sie Preisanpassungen ankündigt, ausdrücklich auf die Ziff. 14.1 der\nVertragsbedingungen.\n25. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 4 FMG bezeichnen sowohl die ComCom\n(nach fruchtlosen drei-monatigen Verhandlungen) wie auch die\nZivilgerichte (Streitigkeiten aus Interkonnektionsvereinbarungen und\nInterkonnektionsentscheiden) für Interkonnektionsangelegenheiten als\nzuständige Behörden. Es stellt sich damit die Frage, wie Art. 11 Abs. 3\nund 4 FMG bezüglich der Zuständigkeit der entsprechenden Behörden\nauszulegen ist. Ausgehend von einer grammatikalischen Auslegung kann\ngeschlossen werden, dass die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der\nComCom lediglich an die drei-monatige, fruchtlose Verhandlungsdauer\nzwischen den Verhandlungsparteien geknüpft ist. Art. 11 Abs. 3 FMG\nunterscheidet nicht, ob es sich dabei um Verhandlungen bei vertragslosem\nZustand zwischen den Parteien handelt oder ob trotz bereits vorbestehendem\nInterkonnektionsvertrag «Neuverhandlungen» aufgenommen wurden.\nDiese Auslegung wird erhärtet durch Art. 40 FDV. Zur Sicherstellung der\ndrei-monatigen Verhandlungsfrist hält Art. 40 FDV nämlich fest, dass die\num Interkonnektion nachsuchende Partei dem BAKOM die Aufnahme von\nInterkonnektionsverhandlungen oder von Neuverhandlungen schriftlich\nmitteilt.\n26. Art. 11 Abs. 4 FMG erklärt für Streitigkeiten «aus\nInterkonnektionsvereinbarungen und Interkonnektionsentscheiden»\ndie Zivilgerichte für zuständig. Diese Bestimmung muss jedoch dahingehend\nverstanden werden, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit der\nZivilgerichte in ihren angestammten Gebieten vorgesehen hat wie z. B.\nSchadenersatzforderungen aus dem Vertrag (vgl. Votum Stamm im AB 1996\nN 2303), nicht-gehörige Erfüllung des Vertrages, Klage gegen angedrohte\nAbschaltung der Interkonnektionsdienste wegen ausstehenden Forderungen\n(vgl. ComCom-Entscheid vom 2. Juni 1999 i.S. ACT Communications AG vs.\nSwisscom AG), usw.. Es war jedoch nicht die Meinung des Gesetzgebers, einzig\nin der Anfangsphase der Marktöffnung ein Instrument zur Regulierung\nzu haben, wie das die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 11. Mai 2000\nbehauptet, sondern ein solches ist nötig, solange in gewissen Bereichen\nder Telekommunikation Marktbeherrschung vorhanden ist. Solange\nkomplexe fernmelderechtliche Fragestellungen zu beantworten sind, kann\nes vernünftigerweise nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben,\ndie Zuständigkeit von der kompetenten Fachbehörde auf Zivilgerichte zu\nübertragen, die mit dieser Materie nicht vertraut sind. Wenn es also um\ndie Bedingungen der Interkonnektion geht - und dazu gehören natürlich\n\n"}