{"Signatur": "CH_VB_032", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_032_JAAC-65-65--_2000-08-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005258.pdf?ID=150005258", "Checksum": "f0eb4af7b7a1b3dec424a2b43d04d936"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la communication ComCom"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale delle comunicazioni ComCom"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:54", "Checksum": "01d992872e5f475e8a248f72583c5d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom 16.08.2000 JAAC 65.65 \r\n\n 2\n(BAKOM) nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen, wenn innert\ndrei Monaten zwischen der zur Interkonnektion verpflichteten Anbieterin und\nder Anfragerin keine Einigung zustande kommt.\n19. Für die vertragliche Ausgestaltung ihrer Interkonnektionsbeziehung\ngilt zwischen den Parteien grundsätzlich das Verhandlungsprimat. Die\nComCom schreitet dann ein, wenn zwischen den Parteien innert drei Monaten\nnach Verhandlungsaufnahme keine Einigung zustande kommt und eine\nPartei ein Gesuch um Erlass einer Interkonnektionsverfügung bzw. von\nvorsorglichen Massnahmen einreicht (Art. 11 Abs. 3 FMG).\n20. Mit Datum vom 23./24. April 1998 schlossen die beiden Parteien\neinen Interkonnektionsvertrag ab, der durch denjenigen vom 5. August 1999\nersetzt wurde. Dieser ist bis heute weder gekündigt noch (etwa durch die neue\nrechtliche Preisberechnungsgrundlage von Art. 34 FDV) nichtig geworden.\n21. Die neuen Preise, die die Gesuchstellerin verlangt, müssen seit dem\n1. Januar 2000 auf Art. 34 FDV basieren und nicht mehr - wie gemäss dem\nbestehenden Interkonnektionsvertrag - auf der Übergangsregelung gemäss\nArt. 65 FDV. Mit Schreiben vom 24. September 1999 teilte die Gesuchsgegnerin\nder Gesuchstellerin mit, dass sie ihren Kunden für verschiedene\nDienstleistungen neue Interkonnektionspreise offeriere, die ab dem 1. Januar\n2000 Gültigkeit haben würden. Die angepassten Dienstbeschreibungen mit\nden neuen Preisen würden anfangs November zur Prüfung und zum Akzept\nunterbreitet. Am 31. Oktober 1999 veröffentlichte die Gesuchsgegnerin die\nneue Preisofferte, welche sie all ihren Vertragspartnerinnen zustellte.\n22. Über diese neue Preisofferte verhandelten die Parteien ab\ndem 8. November 1999, was die Gesuchstellerin dem BAKOM am\n15. November 1999 notifizierte. Dadurch, dass die Gesuchstellerin nebst\nden Interkonnektionspreisen einige Vertragsklauseln der Standard Offerte\nder Gesuchsgegnerin nicht akzeptieren kann, verliefen die Verhandlungen\nzwischend den Parteien erfolglos. Die Gesuchsgegnerin stellte der\nGesuchstellerin am 28. Februar 2000 letztmals einen überarbeiteten\nVertragsentwurf zu, welchen die Gesuchstellerin jedoch in einigen Punkten\nnicht akzeptierte, so dass die Verhandlungen abgebrochen wurden.\n23. Sowohl die Gesuchstellerin als auch die Gesuchsgegnerin gehen davon\naus, dass der Interkonnektionsvertrag vom 5. August 1999 zwischen ihnen\nnach wie vor Gültigkeit hat. Ziff. 13.1 dieser Interkonnektionsvereinbarung\nlautet wie folgt:\n«Der Vertrag gilt für eine unbestimmte Dauer. Er kann unter Einhaltung\neiner Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Monats\ngekündigt werden. Falls eine Partei die Weiterführung des Vertrages oder\nNeuverhandlungen verlangt, ist es ihre Sache, der zuständigen Behörde\nentsprechend Mitteilung zu erstatten. Wird bis zum Ablauf der Kündigungsfrist\nkeine Einigung erzielt bzw. von der zuständigen Behörde kein Entscheid gefällt,\ngilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter, bis die Parteien eine\nEinigung erzielt haben bzw. von der zuständigen Behörde ein Entscheid gefällt\nwurde.»\n24. Unter Ziff. 14.1 sieht der Interkonnektionsvertrag wie folgt\nPreisanpassungen vor:\n\n"}