Eine für den Erlass vorsorglicher Massnahmen notwendige Dringlichkeit konnte nicht dargelegt werden. Schliesslich muss auch die Verhältnismässigkeit verneint werden, da der Gesuchstellerin das Wholesale-Angebot der Gesuchsgegnerin diskriminierungsfrei zur Verfügung steht; von einem entgegenstehenden überwiegenden Interesse der Gesuchstellerin kann nicht gesprochen werden. 55. Aufgrund der fehlenden allgemeinen Voraussetzungen wird auf die übrigen Modalitäten der Interkonnektion, insbesondere in technischer und ökonomischer Hinsicht, nicht weiter eingegangen.