Allfällige finanzielle Nachteile könnten bei einem Obsiegen der Gesuchstellerin im Hauptverfahren rückwirkend als Differenzanspruch geltend gemacht werden. Auch erscheint eine vorsorgliche Massnahme zur Abwendung eines drohenden Nachteils nicht erforderlich, da aufgrund der diskriminierungsfrei angebotenen Wholesale-Offerte der Gesuchsgegnerin ein geringeres Mittel zur Gewährleistung des Marktauftrittes gegeben ist. Es fragt sich, ob die Interessen der einen Partei die entgegenstehenden Interessen der andern Partei überwiegen. In Anbetracht dessen, dass der vorliegende Entscheid tiefgreifende Auswirkungen für die Position der