51. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist verhältnismässig, wenn die Massnahmen geeignet sind, den wahrscheinlich eintretenden Nachteil abzuwenden, wenn sie erforderlich sind und wenn die Interessen an der Anordnung solcher Massnahmen die entgegenstehenden Interessen überwiegen. 52. (...) 53. Der Gesuchstellerin steht für ihre Bedürfnisse zur Zeit das Wholesale-Angebot der Gesuchsgegnerin zur Verfügung. Sie ist damit grundsätzlich in der Lage, auf dem Markt aufzutreten. Allfällige finanzielle Nachteile könnten bei einem Obsiegen der Gesuchstellerin im Hauptverfahren rückwirkend als Differenzanspruch geltend gemacht werden.