In Anbetracht dessen, dass die Gesuchstellerin das Angebot an Mietleitungen und Übertragungsmedien der Gesuchsgegnerin jederzeit in Anspruch nehmen kann, droht ihr auch ohne Erlass von vorsorglichen Massnahmen kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil. Die Gesuchstellerin kann die von ihr benötigten Dienste auf dem Markt aufgrund des von der Gesuchsgegnerin angebotenen «Wholesale»-Angebotes (Grosshandelsangebot) ohne weiteres beziehen. Ihr Markteintritt ist somit gewährleistet. Von einem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil