45. Bei der Frage nach dem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil ist zu prüfen, ob bei einem Zuwarten mit dem Erlass der vorsorglichen Massnahme der Gesuchstellerin ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. 46. (...) 47. In Anbetracht dessen, dass die Gesuchstellerin das Angebot an Mietleitungen und Übertragungsmedien der Gesuchsgegnerin jederzeit in Anspruch nehmen kann, droht ihr auch ohne Erlass von vorsorglichen Massnahmen kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil.