11 Abs. 1 FMG in Verbindung mit Art. 29 ff. FDV verpflichtet ist, auf dem relevanten Markt Interkonnektion zu gewähren. Bezüglich der übrigen Netzabschnitte kann der Markt vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Es kann somit festgehalten werden, dass die Marktbeherrschung aufgrund summarischer Prüfung im Local Loop zu bejahen ist und eine weitergehende Beurteilung dem Hauptverfahren vorbehalten bleibt. Die Erfolgsprognose für das Hauptverfahren kann in diesem Sinne als positiv beurteilt werden. 2.2.2. Nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil