8 separat geprüft (Ziff. 2.1.1. und Ziff. 2.1.2 hievor). Im Folgenden werden die diesbezüglichen vorsorglichen Parteibegehren auf ihre Glaubhaftmachung summarisch geprüft. (...) 44. Wie bereits oben ausgeführt geht die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) davon aus, dass sowohl Mietleitungen wie auch Übertragungsmedien grundsätzlich dem Interkonnektionsregime gemäss Art. 11 FMG unterliegen können. Gemäss dem Gutachten der WEKO kann die Marktbeherrschung zumindest im Bereich des «Local Loop» bejaht werden, so dass die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 11 Abs. 1 FMG in Verbindung mit Art.