Eine abschliessende wettbewerbsrechtliche Würdigung könne nur im Einzelfall mit Bezug auf konkrete Verbindungen zwischen zwei Endpunkten mit entsprechender Abgrenzung des relevanten Marktes erfolgen (Rz. 50 f.). (...) 37. Aufgrund der Ausführungen der WEKO kann geschlossen werden, dass zumindest dort, wo keine Alternative zum Mietleitungsangebot der Gesuchsgegnerin besteht, eine Marktbeherrschung festgestellt werden kann. Dies trifft zum jetzigen Zeitpunkt im Bereich des «Local Loop», also für das Anschlussnetz, praktisch gesamtschweizerisch zu, haben doch die neuen Fernmeldedienstanbieterinnen bisher erst höchstens einige wenige Geschäftskunden direkt an ihr Netz angeschlossen.