Die Verhältnisse in Z. sowie zwischen einigen Ballungszentren, wo es neben der Gesuchsgegnerin noch weitere Anbieterinnen gäbe, würden zu stark von den übrigen Regionen divergieren. Eine marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin dürfte in denjenigen Gegenden, wo sie als einzige über eine Netzinfrastruktur verfüge, in Anlehnung an die «Essential Facility»-Doktrin (Doktrin über die wesentlichen [Infrastruktur-]Einrichtungen; sie legt fest, wann und zu welchen Bedingungen der Inhaber einer «essential facility» verpflichtet ist, Dritten Zugang zu dieser Einrichtung zu gewähren) nur schwerlich zu widerlegen sein.