Weiter folgert die WEKO, dass eine marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin zumindest in solchen Gegenden, wo keine Alternative zu ihrem Netz bestehe - bei entsprechender Abgrenzung des räumlichen Marktes - durchaus bejaht werden könnte. Im Raum Z. sowie in und zwischen einigen Ballungszentren herrsche dagegen bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein