Insofern bestehe zweifellos ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Gesuchsgegnerin und den neuen Konkurrentinnen («Newcomern»). Ob dieses Abhängigkeitsverhältnis es der Gesuchsgegnerin erlaube, sich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG unabhängig zu verhalten, sei nur im konkreten Einzelfall mit Bezug auf bestimmte Verbindungen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wettbewerbsverhältnisse verlässlich einzuschätzen (Rz. 39 ff.). Weiter folgert die WEKO, dass eine marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin zumindest in solchen Gegenden, wo keine Alternative zu ihrem Netz bestehe - bei entsprechender Abgrenzung des räumlichen Marktes - durchaus bejaht werden könnte.