11 Abs. 3 Satz 3 FMG). 34. In ihrem Gutachten vom 7. Dezember 1998 hält die WEKO fest, dass ihre Schlussfolgerungen auf dem Sachverhalt beruhen würden, wie er im Rahmen des Massnahmeverfahrens durch das BAKOM bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Gutachtens erstellt wurde. Insbesondere aufgrund des vorläufigen Charakters dieses Sachverhalts sei es nicht möglich, die Marktverhältnisse umfassend zu würdigen und eine abschliessende Aussage über die Marktstellung der Gesuchsgegnerin zu machen.