Um festzustellen, ob sich ein einzelnes oder mehrere Unternehmen in einem bestimmten Bereich tatsächlich in wesentlichem Umfang von anderen Marktteilnehmern unabhängig verhalten kann, ist jeweils vorab der relevante Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen. 33. Aufgrund der von der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme gestellten Anträge konsultierte das BAKOM bezüglich der Frage der Marktbeherrschung die Wettbewerbskommission (WEKO) als gesetzlich vorgesehene Behörde (Art. 11 Abs. 3 Satz 3 FMG).